Satzung
des Turnvereins 03 Heringen e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein 03 Heringen e.V.“ mit Sitz in Heringen (Werra). Der Verein ist am 25.07.1962 unter der Nummer 116 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Hersfeld eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Sein Zweck ist außerdem die Pflege des Gemeinsinnes, des turnerischen Geistes und der Kameradschaft.
Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art ab.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein stellt sich bewusst in den Dienst der Jugendpflege.
Der Verein ist Mitglied im LSB (Landessportbund Hessen) unter der Vereins-Nr. 22076 und den folgenden Fachverbänden:
Hessischer Handballverband
Hessischen Ju Jutsu Verband
Hessischen Leichtathletikverband
Hessischen Schwimmverband
Hessischen Tischtennisverband
Hessischen Turnverband
Hessischer Volleyballverband
Bei Gründung weiterer Abteilungen ist die Mitgliedschaft bei den entsprechenden Fachverbänden vorgesehen.
§ 3
Mitgliedschaft und Aufnahme
Die Mitgliedschaft zum Verein ist durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe einer Eintrittserklärung erforderlich. Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr. Personen unter 18 Jahren haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder dessen gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
Die Mitglieder des Vereins sind:
1. Aktive und passive Mitglieder über 18 Jahren sowie Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht
2. Jugendmitglieder unter 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht gemäß § 9
3. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht
4. Die unter 2. und 3. genannten Mitglieder haben ihr volles Stimm- und Wahlrecht, wie in der Jugend-
Ordnung festgelegt.
§ 4
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE20ZZZ00000216598 und der Mandatsreferenz (interne Vereinsmitgliedsnummer) 1/2-jährlich zum 15.01 und 15.07. ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Deckung seines Kontos Sorge zu tragen. Ist das Konto zum Zeitpunkt der Einziehung ohne Deckung, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Konnte der Beitrag nicht eingezogen werden befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag wird dann mit 10% Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Betrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
Der Vorstand kann Mitgliedseiträge/Gebühren/Umlagen/Verzugszinsen stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 5
Austritt
Nach einer Mindestmitgliedschaft von einem Jahr ist der Austritt aus dem Verein jederzeit zum 30.06. bzw. 31.12. eines Jahres möglich. Er muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Mit der Abmeldung erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
§ 6
Ausschluss
Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Der Ausschluss wird durch den Ehrenrat vollzogen. Das Mitglied hat nach Ausschluss (gemäß § 9) das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins
b) Wahlrecht gemäß dieser Satzung
c) das Recht, bei Versammlungen Anträge und
Vorschläge zu unterbreiten.
Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten und über Ausschlüsse entscheidet der Ehrenrat.
Dem Ehrenrat gehören an:
Der 1. oder 2. Vorsitzende und je ein Mitglied aus jeder Abteilung. Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn gegen ihn eine persönliche Angelegenheit vorliegt. Die Leitung des Ehrenrates liegt normalerweise beim 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ehrenrates werden gewählt (siehe § 10).
§ 8
Pflicht der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht:
a) die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten
b) die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern
c) die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen
d) mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.
§ 9
Leitung des Vereins
Der geschäftsführende Vorstand (gemäß § 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist im Innenverhältnis in seinen Handlungen an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Es besteht Einzelvertretung.
Die Organe des Vereins sind:
Die Hauptversammlung,
der geschäftsführende Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Jugendversammlung
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
2. Schatzmeister,
der Schriftführer/Pressewart
die Abteilungsleiter,
die Jugendwartin/der Jugendwart
der Jugendkoordinator
die Ehrenvorstandsmitglieder,
die Beiräte
Der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand, außer die Jugendwartin/der Jugendwart, werden nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Jugendwartin/der Jugendwart wird lt. Jugendordnung in der jeweils 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung stattfindenden Jugendvollversammlung gewählt, mit Sitz und Stimme im Vorstand.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Scheiden im Laufe der 2 Jahre Mitglieder aus, so kann in der nächsten Monatsversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl der Abteilungsleiter sind auch die Mitglieder wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand führen die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwalten das Vereinsvermögen. Der Vorsitzende ist berechtigt, sowohl den geschäftsführenden als auch den erweiterten Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Für beide Organe gilt folgendes:
In der Regel sollte einmal im Monat eine Sitzung stattfinden. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gewünscht wird.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Sitzung. Beide Organe sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes und der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Verhandlungen werden durch den Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Sitzung genehmigt und durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und den Schriftführer unterschrieben werden.
Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können Sonderausschüsse eingesetzt werden. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich beratende Tätigkeit.
Aus der Reihe verdienter Vereinsmitglieder können Personen als Beiräte in den erweiterten Gesamtvorstand gewählt werden, die dort Sitz und Stimme haben. Sie müssen vom Gesamtvorstand gewählt und bei der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden.
§ 10
Hauptversammlung
Der Verein hält alljährlich eine ordentliche Hauptversammlung ab, die jeweils im 1. Halbjahr stattfinden muss. Die Hauptversammlung hat das oberste Recht in allen Angelegenheiten des Vereins.
Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter, der Jugendwartin/des
Jugendwarts und der Kassenprüfer.
2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
3. Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
4. Änderung der Satzung
5. Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen und Aufnahmegebühren
6. Wahl der Vorstandsmitglieder und des Ehrenrates gemäß § 9
7. Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Auch in diesem Falle erfolgt die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung durch den Vorstand. Eine ordnungsgemäße Einberufung ist durch fristgemäße Bekanntmachung im Aushangkasten des Vereins gegeben. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel oder durch Handheben gewählt werden. Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt und unterzeichnet werden.
§ 11
Jugendordnung
Alle Jugendlichen, der einzelnen im Verein betriebenen Sportarten, sind als Vereinsjugend mit voller Eigenständigkeit, die im Einzelnen in der anhängenden Jugendordnung festgelegt ist, zusammengefasst.
Die gesamte Vereinsjugend wird durch die Jugendwartin/den Jugendwart im Vorstand vertreten.
§ 12
Ehrungen
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in geeigneter Form zu ehren.
§ 13
Datenschutzklausel
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung/Bearbeitung/Verarbeitung/Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
*Auskunft über seine gespeicherten Daten
*Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
*Sperrung seiner Daten
*Löschung seiner Daten
Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu.
§ 14
Auflösung
Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes, einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, der Stadt Heringen zu, mit der Maßgabe, dass ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Leibeserziehung verwendet werden darf.
Heringen (Werra), im April 2018
Der geschäftsführende Vorstand
gez. Christian Brandes gez. Ulrich Kluger gez. Carsten Werner
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister