Jugendordnung


 

Jugendordnung
des Turnvereins 03 Heringen e.V.
 
§ 1
 
Name und Mitgliedschaft
 
Mitglieder der Vereinsjugend des TV 03 Heringen e.V. (im nachfolgenden nur noch Vereinsjugend genannt) sind alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in den verschiedenen Abteilungen tätig sind, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen der Jugendabteilungen.
 
§ 2
 
Aufgaben
 
1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet mit über die ihr zufließenden Mittel.
2. Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und
    sozialen Rechtsstaates:
    a) Die Koordinierung des Jugendsports im Gesamtverein,
    b) freie Wahl der im Verein angebotenen Sportarten,
    c) übersportliche Diskussionsrunden,
    d) zweckmäßiger Einsatz der Fördermittel,
    e) Kontaktpflege mit anderen Sportarten,
    f) Auseinandersetzung mit anderen jugendspezifischen Bereichen, wie Freizeitbeschäftigung, Aufbau
        unterschiedlicher Jugendbegegnungen usw.,
    g) Auseinandersetzung mit anderen jugendspezifischen Problemen, wie Drogen, Alkohol- und
        Nikotinmissbrauch.
 
§ 3
 
Organe
 
Organe der Vereinsjugend sind:                   a) die Jugendvollversammlung
                                                                      b) der Jugendausschuss
 
§ 4
 
Die Jugendvollversammlung
 
1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Kinder und Jugendlichen im Verein. Sie setzt sich
    zusammen aus allen Kindern und Jugendlichen des TV 03 Heringen e.V. bis 18 Jahre, und allen innerhalb
    des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    Erschienenen immer beschlussfähig.
2. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird 2 Wochen
    vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge
    einberufen.
3. Die Jugendvollversammlung soll mindestens 14 Tage vor der jährlichen Jahreshauptversammlung des
    Gesamtvereins stattfinden.
4. Eine außerordentliche Jugendversammlung muss einberufen werden, wenn 25% der stimmberechtigten
    Mitglieder oder der Jugendausschuss mit 2/3 Mehrheit dies unter Angaben von Gründen beantragen.
5. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
    a) Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Vereinsarbeit und Arbeit des Jugendausschusses,
    b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses,
    c) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    d) Entlastung und Wahl des Jugendausschusses,
    e) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge an die Jugendvollversammlung.
6. Anträge an die Jugendvollversammlung müssen schriftlich, spätestens 14 Tage vorher bei der Jugendwartin/
    dem Jugendwart vorliegen.
7. Bei allen Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmen-
    gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Die Jugendvollversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste
    stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschluss-
    unfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgelegt ist.
 
§ 5
 
Der Jugendausschuss
 
1. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Seine Aufgabe ist neben
    der Durchsetzung der von der Jugendvollversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben, insbesondere
    die Vertretung der Vereinsjugendinteressen, nach innen und außen. Er entscheidet u.a. auch über die
    Verwendung der den Jugendabteilungen zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendvoll-
    Versammlung und des Gesamtvorstandes.
2. Der Jugendausschuss besteht aus:   a) Der Jugendwartin/dem Jugendwart
                                                             b) den Jugendsprecherinnen bzw. Jugendsprechern, aus den einzelnen
                                                                  Abteilungen, die zum Zeitpunkt der Wahl unter 18 Jahre alt
                                                                  Sein müssen.
3. Die gewählten Mitglieder müssen nicht durch den Vorstand des TV 03 Heringen e.V. bestätigt werden.
4. Die Jugendwartin/der Jugendwart hat Sitz und Stimme im Vorstand des TV 03 Heringen e.V.
5. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl
    im Amt.
6. Der Jugendausschuss ist nach fristgerechter Einladung in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn außer der
    Jugendwartin/dem Jugendwart mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
    Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Fristgerecht eingeladen wurde zu einer
    Sitzung, wenn der Jugendausschuss auf seiner letzten Sitzung mit einfacher Mehrheit den Ort und die
    Zeit festgelegt hat, und die Jugendwartin/der Jugendwart keinen neuen Termin bis spätestens 4 Tage vor der
    anberaumten Sitzung schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat.
 
§ 6
 
Jugendordnungsänderung
 
Änderungen der Jugendordnung können nur unter Ankündigung von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
 
§ 7
 
Inkrafttreten
 
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Gesamtsatzung des TV 03 Heringen e.V. und wurde von der Jugendvollversammlung vom 04.03.1997 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
 
 
Heringen, den 04.03.1997
 
Der Jugendausschuss